Der Konsum von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen kann die Arbeitssicherheit gefährden. Aus diesem Grund gibt es sowohl für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmenden gesetzliche Vorschriften.
"Der Gesetzgeber hat die mögliche Gefährdung der Arbeitssicherheit durch den Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln erkannt und nimmt diesbezüglich sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber in die Pflicht»2
"Gemäss Artikel 82 Abs. 1 UVG „ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind».
Artikel 6 Abs. 2bis ArG3 schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass der Arbeitnehmer keinen Alkohol konsumieren muss. Der Arbeitgeber kann übrigens den Genuss solcher Getränke einschränken oder verbieten (Art. 35 Abs. 3 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz4 - nachfolgend: ArGV - vom 18. August 1993).
Gemäss Artikel 83 Abs. 1 UVG „erlässt der Bundesrat nach Anhören der unmittelbar beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische, medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben“. Dieser Artikel bildet die Grundlage zahlreicher Verordnungen über die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen. Beispielsweise existieren Verordnungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Bauarbeiten oder über die sichere Verwendung von Kranen.