Grundsätzlich trägt jeder für sein Verhalten selbst Verantwortung. Die Arbeitnehmenden
müssen die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen
und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen (Art. 11, Abs.
1 VUV). In Bezug auf den Alkoholkonsum bedeutet dies, dass Arbeitnehmende vor
und während der Arbeit keinen Alkohol trinken dürfen, wenn sie sich selbst oder
andere damit in Gefahr bringen.
Aber auch der Arbeitgeber trägt Verantwortung. Er ist von Gesetzes wegen verpflichtet,
alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um Unfällen vorzubeugen (Art. 328 OR).
Dazu gehört auch, Arbeitnehmende von der Arbeit abzuhalten, wenn Vorgesetzte
vermuten, dass sie nicht in der Lage sind, ihre Arbeit zu verrichten, ohne sich
selbst oder andere zu gefährden.
Mitarbeitende tragen keine rechtliche Verantwortung. Verursacht ein Kollege
oder eine Kollegin jedoch einen Unfall, kann dies sehr belastend sein – vor
allem, wenn die Mitarbeitenden wussten, dass die Person, die den Unfall verantwortet
hat, unter dem Einfluss von Alkohol stand.