Die Informationen zum rechtlichen Teil dienen als Anhaltspunkte, ohne Gewähr.
Es handelt sich um ein Arbeitsinstrument, das Nutzerinnen und Nutzer nicht davon
befreit, die offiziellen Sammlungen der Gesetzestexte und Rechtssprechung hinzuzuziehen.
Nach dem Arbeitsgesetz (ArG, Art. 29 bis 32), dem Berufsbildungsgesetz (BBG,
Art. 10 Abs. 1
1) und dem Obligationenrecht (Art.
328
2), ist es die
Pflicht des Arbeitgebers3, die körperliche und psychische Gesundheit der
jugendlichen Auszubildenden zu schützen. Angesprochen sind Sicherheitsaspekte,
die körperliche Integrität der Jugendlichen und die erzieherische Pflicht der
oder des Ausbildungsverantwortlichen.

Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber die Gefährdung von Jugendlichen
dem gesetzlichen Vertreter zu melden hat (ArG, Art. 32 Abs. 1). Im Weiteren gilt für alle Arbeitnehmenden, also auch für Auszubildende, dass
sie sich während der Arbeit weder mit Alkohol noch mit anderen psychoaktiven
Substanzen berauschen dürfen, wenn sie dadurch sich selbst oder andere gefährden
(Verordnung über die Unfallverhütung, Art. 11 Abs. 34). Im
Weiteren gilt für alle Arbeitnehmenden, also auch für Auszubildende, dass sie
sich während der Arbeit weder mit Alkohol noch mit anderen psychoaktiven Substanzen
berauschen dürfen, wenn sie dadurch sich selbst oder andere gefährden (Verordnung
über die Unfallverhütung, Art. 11 Abs. 35) .
1 „Die Anbieter der Bildung in beruflicher
Praxis und der schulischen Bildung räumen den Lernenden angemessene
Mitspracherechte ein.“
2 Abs. 1 „Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis
die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf
dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung
der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und
dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile
entstehen.“
Abs. 2 „Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die
nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und
den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit
es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der
Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.“
3 Diese Website ist darauf bedacht, geschlechtergerechte
Formulierungen zu verwenden. Wo Inhalte von Gesetzestexten zitiert werden,
wird die darin verwendete männliche Form übernommen. Die Bezeichnungen
beziehen sich jedoch immer auf Angehörige beider Geschlechter.
4 „Erkrankt der Jugendliche, erleidet
er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sittlich
gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Gewalt oder der Vormund
zu benachrichtigen. Bis zum Eintreffen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeber
die gebotenen Massnahmen zu treffen.
5 „Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen
Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet.
Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln.“