Für eine Intervention müssen Fakten gesammelt werden. Es geht nicht darum, Hinweise
auf einen problematischen Alkoholkonsum festzuhalten, sondern wiederholt beobachtete
Auffälligkeiten in Arbeitsverhalten und Leistung. Den Ausschlag für die Intervention
sollen nicht Vermutungen bezüglich eines Alkoholproblems geben, sondern belegbare
Fakten.
Beispiele:
- Unbegründete Kurzabsenzen
- Häufige Verspätungen
- Fehler
- Zwischenfälle
- Nichteinhalten von Fristen
- Einbussen in Arbeitsqualität und/oder Leistung
- Aggressivität
- Empfindlichkeit
- Rückzug
- Stimmungsschwankungen
Vereinzelte Auffälligkeiten rechtfertigen noch keine Intervention. Ausserdem
sind solche Auffälligkeiten unter keinen Umständen ein Beweis für ein Alkoholproblem.
Veränderungen im Arbeitsverhalten können sich auch ergeben, wenn eine Person
privat durch eine Krise geht, zum Beispiel bei familiären Problemen, Krankheiten,
persönlichen Schwierigkeiten oder finanziellen Sorgen.
Vorgesetzte sollten sich in jedem Fall auf die Beobachtung der leistungsbezogenen
Auffälligkeiten konzentrieren und keine Abhängigkeitsdiagnose stellen. Dies
ist Aufgabe einer spezialisierten Fachperson.
ERSTGESPRÄCH
Nachdem Vorgesetzte ihre Beobachtungen über einen gewissen Zeitraum hinweg festgehalten
haben, wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zu einem Gespräch gebeten,
in dem es darum geht,
- die festgestellten Veränderungen am Arbeitsplatz darzulegen
- nach Erklärungen zu fragen
- den vorgebrachten Gründen des Mitarbeiters oder der
Mitarbeiterin Gehör zu schenken
- die Anforderungen gemäss Pflichtenheft in Erinnerung
zu rufen
- über das weitere Vorgehen gemäss Interventionsschema
zu informieren
- seiner Besorgnis Ausdruck zu verleihen
- seine Erwartungen an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin
zu formulieren
- Ziele zur Verbesserung der Leistung festzulegen
- die Dauer der Beobachtungsphase zu bestimmen
- einen Termin für das nächste Gespräch zu vereinbaren
- ein Gesprächsprotokoll zu verfassen
- das Protokoll zu unterzeichnen und es vom Mitarbeiter
oder der Mitarbeiterin gegenzeichnen zu lassen
Solche Gespräche zu führen ist nichts Einfaches. Vorgesetzte sollten sich bewusst
sein, dass ihre Haltung – z. B. Ausdrucksweise und Gestik – einen grossen Einfluss
darauf hat, wie das Gegenüber reagiert. Es kann deshalb hilfreich sein, zur
Vorbereitung des ersten Gesprächs eine Personalfachperson beizuziehen.
BEOBACHTUNGSPHASE
Die Beobachtungsphase erlaubt es festzustellen, ob der Mitarbeiter oder die
Mitarbeiterin in der Lage ist, die verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Sie
dauert je nach Unternehmen und Tätigkeitsprofil zwischen einem und vier Monaten.
Beobachtungen werden von Vorgesetzten in dieser Phase schriftlich festgehalten.
Die Notizen dienen als Grundlage für das nächste Gespräch.
SCHLUSSGESPRÄCH
Vorgesetzte/-r und Mitarbeiter/-in werten die Beobachtungsphase zusammen aus.
Beide legen ihre Sicht der Dinge dar. Im Gespräch
- werden die beobachteten Verhaltensweisen besprochen
- werden die Beanstandungen in Erinnerung gerufen, die
beim Erstgespräch besprochen wurden
- wird die Beobachtungsphase beurteilt
Die Gesprächsinhalte werden schriftlich festgehalten und das Dokument wird von
beiden unterzeichnet.
Hat der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin einen Grossteil der Ziele erreicht,
beendet der/die Vorgesetzte die Intervention. Bevor das Dossier ad acta gelegt
wird, sollen Vorgesetzte
- erklären, dass die Ziele erreicht worden sind
- die Verbesserung der Leistungen würdigen
- dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin Anerkennung
aussprechen
- ihn oder sie ermutigen, in der gleichen Richtung weiterzumachen
- aufmerksam bleiben
KLÄRUNGSGESPRÄCH
Vorgesetzte/-r und Mitarbeiter/-in werten die Beobachtungsphase zusammen aus.
Beide legen ihre Sicht der Dinge dar. Im Gespräch
- werden die beobachteten Verhaltensweisen besprochen
- werden die Beanstandungen in Erinnerung gerufen, die
beim Erstgespräch besprochen wurden
- wird die Beobachtungsphase beurteilt
Die Gesprächsinhalte werden schriftlich festgehalten und das Dokument wird von
beiden unterzeichnet.
Stellen Vorgesetzte fest, dass ein Grossteil der beim ersten Gespräch festgelegten
Ziele nicht erreicht worden ist, fragen sie den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin,
ob nichtberufliche Gründe (persönliche oder familiäre Gründe, Krankheiten etc.)
die Ursache für die festgestellten Veränderungen sind.
Dieses schwierige Gespräch, das man auch „konstruktive Konfrontation“ nennt,
sollte im Prinzip von Personalverantwortlichen des Unternehmens geführt werden.
Am Gespräch nimmt auch die vorgesetzte Person teil, welche die Veränderungen
festgestellt hat. Der/die Mitarbeitende wird darüber informiert, dass er/sie
eine Person freier Wahl aus dem Unternehmen für das Gespräch beiziehen kann
(Arbeitskollege, Mitarbeiterin des Sozial- oder Gesundheitsdiensts).
Wenn es keine Personalabteilung gibt, wird das Gespräch vom Vorgesetzten
geführt; zudem wird dessen Vorgesetzte, die Bereichsleitung oder (bei kleinen
Unternehmen) die Geschäftsleitung beigezogen. Es ist wichtig, dass in diesem
Stadium der Intervention eine offizielle Botschaft vermittelt wird.
Die Ziele dieses Gesprächs sind,
- die beobachteten Auffälligkeiten in Erinnerung zu
rufen
- festzuhalten, dass der Leistungsabfall vom Unternehmen
nicht länger toleriert werden kann
- über die möglichen Disziplinarmassnahmen zu informieren,
die getroffen werden, falls der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin die Arbeitsleistung
weiterhin nicht wie gefordert erbringt und die formulierten Ziele nicht erreicht
- über die möglichen Disziplinarmassnahmen zu informieren,
die getroffen werden, falls der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin die Arbeitsleistung
weiterhin nicht wie gefordert erbringt und die formulierten Ziele nicht erreicht
- die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen den beobachteten
Veränderungen und einem problematischen Alkoholkonsum anzusprechen
- über das Hilfsangebot des Unternehmens zu informieren
und den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zu ermutigen, vom Angebot Gebrauch
zu machen
- beim Mitarbeiter bzw. bei der Mitarbeiterin ein Bewusstsein
für den Ernst der Lage zu wecken
Die am Gespräch Beteiligten müssen der betroffenen Person auf eine für sie annehmbare
Weise klar machen, dass ihr Verhalten am Arbeitsplatz ein Problem für das Unternehmen
darstellt, das langfristig nicht geduldet werden kann, und dass das Unternehmen
die Pflicht hat, zu intervenieren. Es sei noch einmal daran erinnert, dass die
Aufmerksamkeit nicht in erster Linie dem vermuteten Alkoholproblem gelten sollte
– das ist eine private Angelegenheit – sondern der Qualität der beruflichen
Leistungen.
Das Klärungsgespräch sollte Raum dafür bieten, Unterstützungsmöglichkeiten zu
besprechen und erste Hilfestellungen in die Wege zu leiten. Dies setzt natürlich
die Bereitschaft der betroffenen Person voraus, Hilfe anzunehmen.
ICH
KOMME ALLEINE ZURECHT
Jemandem, der Hilfe verweigert, kann man keine Hilfe aufzwingen. Trifft es zu,
dass hinter den Auffälligkeiten ein Alkoholproblem steht, so kann die betroffene
Person dieses
verleugnen
oder verharmlosen. Es kann aber auch sein, dass sie das Problem anerkennt
und sich entscheidet, externe professionelle Hilfe anzunehmen. Dies ist ihr
Recht. Sie muss aber auch die Konsequenzen tragen, wenn die mit den Vorgesetzten
vereinbarten Arbeitsziele nicht erreicht werden.
ICH
TRAGE DIE KONSEQUENZEN
Falls die betroffene Person die vom Unternehmen angebotene Hilfe ablehnt, konzentriert
sich der Vorgesetzte ausschliesslich auf die beruflichen Anforderungen. Im nächsten
Schritt geht es darum,
- neue Ziele festzulegen
- über die Disziplinarmassnahmen zu informieren, die
bei Nichterreichen der Ziele ergriffen werden:
- Abmahnung
- Verweis
- Entlassung
- über die Frist zur Erreichung der Ziele zu informieren
- einen Termin für das nächste Gespräch zu vereinbaren
- ein Gesprächsprotokoll zu verfassen
- das Protokoll zu unterzeichnen und vom Mitarbeiter
oder der Mitarbeiterin gegenzeichnen zu lassen
ICH
NEHME HILFE AN
Indem die betroffene Person das vom Unternehmen vorgeschlagene Hilfsangebot
annimmt, anerkennt sie, dass sie ein Alkoholproblem hat.
Das ist oft nicht einfach. Es kommt deshalb häufig vor, dass Betroffene das
Ausmass des Problems zuerst herunterspielen, sich entscheiden, das Problem alleine
in den Griff zu bekommen und dann die vereinbarten Leistungsziele nicht erreichen
können. Der vergebliche Versuch, den Alkoholkonsum zu kontrollieren, bringt
sie oft erst in einem zweiten Schritt dazu, die angebotene Hilfe in Anspruch
zu nehmen.
Die betroffene Person muss die treibende Kraft und Hauptakteurin bei der Bewältigung
des Alkoholproblems sein!
HILFSANGEBOT
Dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin wird eine ärztliche Untersuchung vorgeschlagen.
Diese umfasst:
- eine körperliche und/oder psychiatrische Untersuchung
- eine Auswertung des Konsumverhaltens
- eine medizinische und psychosoziale Einschätzung der
Situation und der Auswirkungen des Konsums auf privater und beruflicher Ebene
- die Erstellung eines Behandlungskonzepts
Falls der Arzt/die Ärztin oder eine andere spezialisierte Fachperson bei der
betroffenen Person eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert und diese in die
vorgeschlagene Behandlung einwilligt (ambulant oder stationär), hat sie Anrecht
auf Lohnfortzahlung, da Alkoholabhängigkeit eine Krankheit ist. Zudem wird ihr
zugesichert, dass sie nach Behandlungsende ihre Tätigkeit wieder aufnehmen kann,
sofern Verbesserungen erreicht und diese bestätigt worden sind.