Gemäss Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ist der Arbeitgeber1 verpflichtet,
alle notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
zu treffen2. Auf den Alkoholkonsum bezogen bedeutet
das: Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter wissentlich „berauscht“ arbeiten
lässt, hat nicht alle notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen und daher
gegen den UVG-Artikel 82 verstossen. (Dies gilt im Übrigen auch für den Konsum
von anderen psychoaktiven Substanzen.)

Was soll ein Vorgesetzter/eine Vorgesetzte tun, wenn er/sie vermutet oder feststellt,
dass ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin nicht voll arbeitsfähig ist? Da der
Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass die Sicherheitsbestimmungen
eingehalten werden, muss er einschreiten und sicherstellen, dass die betreffende
Person die Arbeit erledigen kann, ohne sich oder andere in Gefahr zu bringen.
Falls die Sicherheit gefährdet ist, stehen Vorgesetzte in der Pflicht, den/die
Mitarbeiter/-in nach Möglichkeit an einen ungefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen
oder ihn/sie nach Hause zu begleiten bzw. begleiten zu lassen. Es gilt im Auge
zu behalten, dass eine Person, die infolge Alkoholkonsums unfähig ist, ihre
Arbeit auszuführen, auch kein Fahrzeug lenken darf.
1 Diese Website ist darauf bedacht, geschlechtergerechte
Formulierungen zu verwenden. Wo Inhalte von Gesetzestexten zitiert werden,
wird die darin verwendete männliche Form übernommen. Die Bezeichnungen
beziehen sich jedoch immer auf Angehörige beider Geschlechter.
2 „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur
Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik
anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.“