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Intervention bei punktueller Beeinträchtigung
Intervention bei punktueller Beeinträchtigung
Gemäss Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) ist der Arbeitgeber1 verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen2. Auf den Alkoholkonsum bezogen bedeutet das: Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter wissentlich „berauscht“ arbeiten lässt, hat nicht alle notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen getroffen und daher gegen den UVG-Artikel 82 verstossen. (Dies gilt im Übrigen auch für den Konsum von anderen psychoaktiven Substanzen.)
Was soll ein Vorgesetzter/eine Vorgesetzte tun, wenn er/sie vermutet oder feststellt, dass ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin nicht voll arbeitsfähig ist? Da der Arbeitgeber die Verantwortung dafür trägt, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden, muss er einschreiten und sicherstellen, dass die betreffende Person die Arbeit erledigen kann, ohne sich oder andere in Gefahr zu bringen. Falls die Sicherheit gefährdet ist, stehen Vorgesetzte in der Pflicht, den/die Mitarbeiter/-in nach Möglichkeit an einen ungefährlichen Arbeitsplatz zu versetzen oder ihn/sie nach Hause zu begleiten bzw. begleiten zu lassen. Es gilt im Auge zu behalten, dass eine Person, die infolge Alkoholkonsums unfähig ist, ihre Arbeit auszuführen, auch kein Fahrzeug lenken darf.

1 Diese Website ist darauf bedacht, geschlechtergerechte Formulierungen zu verwenden. Wo Inhalte von Gesetzestexten zitiert werden, wird die darin verwendete männliche Form übernommen. Die Bezeichnungen beziehen sich jedoch immer auf Angehörige beider Geschlechter.
2 „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.“

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