Der Arbeitgeber
1 ist gesetzlich verpflichtet,
zum Schutz der Gesundheit seiner Angestellten alle Massnahmen zu treffen, die
dazu erfahrungsgemäss notwendig sind (Art. 82 UVG). Bei einem Unfall haftet
der Arbeitgeber für den Schaden, den seine Angestellten bei der Ausübung ihres
Berufs verursacht haben, wenn er nicht belegen kann, dass er die erforderlichen
Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um den Schaden zu verhüten. Dazu gehört die
Auswahl qualifizierten Personals, angemessene Ausbildung und Beaufsichtigung
(Art. 55 OR).
1 Diese Website ist
darauf bedacht, geschlechtergerechte Formulierungen zu verwenden. Wo dies
schwerfällig wirkt oder wenn Gesetzestexte zitiert werden, wird bei Personenbezeichnungen
die männliche Form gebraucht. Die Bezeichnungen beziehen sich immer auf
Angehörige beider Geschlechter.