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Handeln in Übereinstimmung mit dem Gesetz
Handeln in Übereinstimmung mit dem Gesetz
Der Arbeitgeber1 ist gesetzlich verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit seiner Angestellten alle Massnahmen zu treffen, die dazu erfahrungsgemäss notwendig sind (Art. 82 UVG). Bei einem Unfall haftet der Arbeitgeber für den Schaden, den seine Angestellten bei der Ausübung ihres Berufs verursacht haben, wenn er nicht belegen kann, dass er die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um den Schaden zu verhüten. Dazu gehört die Auswahl qualifizierten Personals, angemessene Ausbildung und Beaufsichtigung (Art. 55 OR).

1 Diese Website ist darauf bedacht, geschlechtergerechte Formulierungen zu verwenden. Wo dies schwerfällig wirkt oder wenn Gesetzestexte zitiert werden, wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form gebraucht. Die Bezeichnungen beziehen sich immer auf Angehörige beider Geschlechter.

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