Gemäss Artikel 8 Absatz 1 UVG gelten als Nichtberufsunfälle „alle Unfälle (Art.
4 ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen“. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer,
deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden
beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).
Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses
Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle
(Art. 13 Abs. 2 UVV).