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Berufsunfälle
Berufsunfälle
Gemäss Artikel 7 Absatz 1 UVG gelten als Berufsunfälle „die Unfälle (Art. 4 ATSG1) die dem Versicherten zustossen:
  • bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt;
  • während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält.“
Die verschiedenen Elemente dieser Definition wurden von den Versicherern, die mit deren Anwendung beauftragt sind, weiter präzisiert. So liegt die Grenze der "Arbeitsstätte" bei der Umzäunung des Betriebsareals. (Öffentliche) Zufahrtsstrassen und Zufahrtswege zählen hingegen nicht mehr zur Arbeitsstätte. Ferner werden die Zeit vor und nach der Arbeit sowie Arbeitsunterbrechungen dem Arbeitsbereich zugeordnet, sofern der Versicherte die Arbeitsstätte nicht verlässt2. Folglich gelten als Nichtberufsunfälle alle Unfälle, die sich ereignen, nachdem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen hat.
Artikel 12 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthält nützliche Angaben zu besonderen Situationen, insbesondere zu Betriebsausflügen. Gemäss Absatz 1 dieser Verordnung „gelten als Berufsunfälle im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 UVG insbesondere auch Unfälle, die dem Versicherten zustossen:
  • auf Geschäfts- und Dienstreisen nach Verlassen der Wohnung und bis zur Rückkehr in diese, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  • bei Betriebsausflügen, die der Arbeitgeber organisiert oder finanziert;
  • beim Besuch von Schulen und Kursen, die nach Gesetz oder Vertrag vorgesehen oder vom Arbeitgeber gestattet sind, ausser wenn sich der Unfall während der Freizeit ereignet;
  • bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen auf dem Arbeitsweg, die der Arbeitgeber organisiert und finanziert.“
Im Zusammenhang mit Betriebsausflügen gehen die Versicherer von einem Berufsunfall aus, „wenn folgende Voraussetzungen ganz oder teilweise erfüllt sind: Die Veranstaltung
  • findet an einem bezahlten Arbeitstag statt,
  • muss von den Betriebsangehörigen mehr oder weniger obligatorisch besucht werden und
  • wird vom Betrieb organisiert oder teilweise bezahlt“3 .
Unfälle bei Anlässen in der Freizeit wie zum Beispiel bei Skitagen, Fussballturnieren, Bergtouren, usw. werden in aller Regel der Nichtberufsunfallversicherung belastet.
Aus dieser ersten Analyse lässt sich schliessen, dass der Begriff des Berufsunfalls restriktiv ausgelegt wird, wenn sich der Unfall bei Aktivitäten oder Veranstaltungen ereignet, die der Arbeitgeber organisiert.

1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), SR 830.1.
2 Siehe dazu: Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV, Nr. 1/2000 «Abgrenzung Berufs- /Nichtberufsunfall» vom 22. November 2000 (Revision vom 6. März 2006), S. 1: http://www.svv.ch/index.cfm?id=6471
3 Empfehlungen zur Anwendung von UVG und UVV, Nr. 1/2000 „Abgrenzung Berufs- /Nichtberufsunfall“, a.a.O., S. 1:

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