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Deckung der Unfallversicherungsleistungen
Deckung der Unfallversicherungsleistungen
Die Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen ist nicht einheitlich geregelt. Bei Berufsunfällen ist die Leistungskürzung auf das vorsätzliche Verschulden beschränkt. Bei Nichtberufsunfällen werden die Leistungen hingegen auch dann gekürzt, wenn den Arbeitnehmer ein schweres nicht vorsätzliches Verschulden trifft.
Unfälle (vor allem Verkehrsunfälle), die sich nach einem Betriebsanlass ereignen, an dem alkoholische Getränke konsumiert wurden, gelten grundsätzlich als Nichtberufsunfälle.
Im Rahmen der Unfallversicherung ist eine allfällige Haftung des Arbeitgebers deshalb im Prinzip nicht denkbar. Für den übermässigen – und gelegentlichen – Alkoholkonsum ist einzig und allein der Versicherte verantwortlich.
Verursacht ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin in angetrunkenem Zustand einen Nichtberufsunfall, wird er / sie alleine dafür haftbar gemacht und die in den Bundesgesetzen (insbesondere UVG und SVG) vorgesehenen Leistungskürzungen können zur Anwendung kommen.

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