Die Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen ist nicht einheitlich
geregelt. Bei Berufsunfällen ist die Leistungskürzung auf das vorsätzliche Verschulden
beschränkt. Bei Nichtberufsunfällen werden die Leistungen hingegen auch dann
gekürzt, wenn den Arbeitnehmer ein schweres nicht vorsätzliches Verschulden
trifft.
Unfälle (vor allem Verkehrsunfälle), die sich nach einem Betriebsanlass ereignen,
an dem alkoholische Getränke konsumiert wurden, gelten grundsätzlich als
Nichtberufsunfälle.
Im Rahmen der Unfallversicherung ist eine allfällige Haftung des Arbeitgebers
deshalb im Prinzip nicht denkbar. Für den übermässigen – und gelegentlichen
– Alkoholkonsum ist einzig und allein der Versicherte verantwortlich.
Verursacht ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin in angetrunkenem Zustand einen
Nichtberufsunfall, wird er / sie alleine dafür haftbar gemacht und die in den
Bundesgesetzen (insbesondere UVG und SVG) vorgesehenen Leistungskürzungen können
zur Anwendung kommen.