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Besonderheiten
Besonderheiten
Aperos, Betriebsfeste und die Konsumation in betriebseigenen Restaurants zeichnen sich durch drei Besonderheiten aus, die grundsätzlich eine Haftung des Arbeitgebers ausschliessen:
  • Die zu verhindernde Gefahr ist schwer bestimmbar, da nicht alle Arbeitnehmenden gleich viel Alkohol trinken und nicht alle die gleiche Alkoholtoleranz aufweisen. Es ist sehr wohl möglich, an einem Aperitif teilzunehmen und dort Alkohol zu trinken, ohne die Gesundheit zu schädigen oder ein erhöhtes Unfallrisiko einzugehen.

    Von der Durchführung solcher Anlässe lässt sich keine spezifische Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht ableiten. Der Arbeitgeber könnte sogar einwenden, dass sich solche Veranstaltungen positiv auf das Arbeitsverhältnis auswirken, dass sie den Teamgeist stärken und zur Verbesserung der Beziehungen unter den Mitarbeitenden beitragen.
  • Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist an solchen Aperos, Personalabenden oder im Betriebsrestaurant nicht gezwungen, Alkohol zu konsumieren. Wer frei entscheiden kann, ist ist folglich auch in der Lage, darüber zu entscheiden, ob er/sie eine allfälligen Beeinträchtigung seiner Gesundheit riskieren möchte.

  • Meistens treten die Folgen oder die Unfallrisiken nicht am Arbeitsplatz ein. Das Ereignis wird dann als Nichtberufsunfall behandelt, für den der Arbeitgeber keine Verantwortung trägt.

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