Aperos, Betriebsfeste und die Konsumation in betriebseigenen Restaurants zeichnen
sich durch drei Besonderheiten aus, die grundsätzlich eine
Haftung des Arbeitgebers ausschliessen:
- Die zu verhindernde Gefahr ist schwer bestimmbar,
da nicht alle Arbeitnehmenden gleich viel Alkohol trinken und nicht alle die
gleiche Alkoholtoleranz aufweisen. Es ist sehr wohl möglich, an einem Aperitif
teilzunehmen und dort Alkohol zu trinken, ohne die Gesundheit zu schädigen oder
ein erhöhtes Unfallrisiko einzugehen.
Von der Durchführung solcher Anlässe lässt sich keine spezifische Haftung des
Arbeitgebers wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht ableiten. Der Arbeitgeber
könnte sogar einwenden, dass sich solche Veranstaltungen positiv auf das Arbeitsverhältnis
auswirken, dass sie den Teamgeist stärken und zur Verbesserung der Beziehungen
unter den Mitarbeitenden beitragen.

- Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist an solchen
Aperos, Personalabenden oder im Betriebsrestaurant nicht gezwungen, Alkohol
zu konsumieren. Wer frei entscheiden kann, ist ist folglich auch
in der Lage, darüber zu entscheiden, ob er/sie eine allfälligen Beeinträchtigung
seiner Gesundheit riskieren möchte.
- Meistens treten die Folgen oder die Unfallrisiken
nicht am Arbeitsplatz ein. Das Ereignis wird dann als Nichtberufsunfall behandelt,
für den der Arbeitgeber keine Verantwortung trägt.