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Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung nicht korrekt
Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung nicht korrekt
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen seiner Alkoholabhängigkeit nicht korrekt erbringt, verhält es sich anders. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn abzumahnen und aufzufordern, sein Verhalten zu ändern. Je nach Schwere der Verfehlungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sogar das Recht, den Arbeitsvertrag fristlos aufzulösen, je nach Situation mit oder ohne vorhergehende Verwarnung (Vgl. Art. 337 OR1). In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber jedoch als Entgegenkommen auf eine solche Massnahme verzichten und dem Arbeitnehmer eine Frist zur Änderung seines Verhaltens setzen.
Eine Behandlungsvereinbarung könnte am ehesten in einer solchen Situation abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer würde sich verpflichten, die erforderlichen Massnahmen zur Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu ergreifen, während sich der Arbeitgeber verpflichten würde, den Arbeitsvertrag während einer bestimmten Zeitdauer (Mindestvertragsdauer) nicht aufzulösen.

1 Abs. 1 „Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.“
Abs. 2 „Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.“
Abs. 3 „Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.“

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