Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wegen seiner
Alkoholabhängigkeit nicht korrekt erbringt, verhält es sich anders. In diesem
Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, ihn abzumahnen und aufzufordern, sein Verhalten
zu ändern. Je nach Schwere der Verfehlungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber
sogar das Recht, den Arbeitsvertrag fristlos aufzulösen, je nach Situation mit
oder ohne vorhergehende Verwarnung (Vgl. Art. 337 OR
1).
In einem solchen Fall könnte der Arbeitgeber jedoch als Entgegenkommen auf eine
solche Massnahme verzichten und dem Arbeitnehmer eine Frist zur Änderung seines
Verhaltens setzen.
Eine Behandlungsvereinbarung könnte am ehesten in einer solchen Situation abgeschlossen
werden. Der Arbeitnehmer würde sich verpflichten, die erforderlichen Massnahmen
zur Verbesserung seiner Arbeitsleistung zu ergreifen, während sich der Arbeitgeber
verpflichten würde, den Arbeitsvertrag während einer bestimmten Zeitdauer (Mindestvertragsdauer)
nicht aufzulösen.
1 Abs. 1 „Aus wichtigen Gründen kann der
Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos
auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen,
wenn die andere Partei dies verlangt.“
Abs. 2 „Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen
Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.“
Abs. 3 „Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter
nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung
des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.“