Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung korrekt erbringt und seine
Alkoholabhängigkeit damit keinen sichtbaren oder spürbaren Einfluss auf
seine Arbeitsleistung hat, darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangen,
dass er sein Verhalten ändert. Das heisst, eine Vereinbarung darf nicht die
Bedingung enthalten, dass der Arbeitnehmer mit dem Trinken aufhört und sich
dazu in Behandlung begibt. Denn es besteht die Gefahr, dass eine solche Vereinbarung
als nichtig erklärt wird (vgl. Art. 20 Abs. 1 OR
1)
), falls ihr Inhalt als sittenwidrig erachtet wird, weil die Vereinbarung eine
übermässige Bindung des Arbeitnehmers mit sich bringt (Art. 27 Abs. 2 ZGB
2).