Eine solche Behandlungsvereinbarung ist in unserem Rechtssystem nicht gesetzlich
geregelt und muss daher als Innominatvertrag bezeichnet werden. Unterzeichnet
wird sie einerseits durch den Arbeitnehmer und andererseits durch seinen Arbeitgeber
oder den direkten Vorgesetzten bzw. den Personalverantwortlichen. Die juristische
Analyse einer solchen Vereinbarung gestaltet sich schwierig, da es nicht einfach
ist, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu bestimmen. Im Falle eines
Streites der Parteien über die Auslegung oder Anwendung einer solchen Vereinbarung
wäre es darüber hinaus problematisch zu bestimmen, ob das Arbeits- oder das
ordentliche Gericht zuständig ist.
Es ist natürlich nicht möglich, im Voraus zu wissen, wie ein Schweizer Gericht
eine solche Vereinbarung beurteilen würde. Das Ergebnis würde zudem je nach
Sitz und Zusammensetzung des Gerichts unterschiedlich ausfallen. Es ist jedoch
sehr wahrscheinlich, dass die Rechtmässigkeit der Vereinbarung in Frage gestellt
würde, wenn das Gericht der Meinung ist, dass die Vereinbarung die
Persönlichkeitsrechte verletzt und eine übermässige Bindung des Arbeitnehmers
darstellt.

Es sei daran erinnert, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers zu schützen (Art. 328 Abs. 1 OR1).
Zur Persönlichkeit gehören alle Aspekte seines Privatlebens. Aus diesem Grund
ist es äusserst heikel, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ausserhalb von
dessen Arbeitszeit zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Immerhin trifft der
Arbeitnehmer die Treuepflicht, d. h. unter Umständen vermag alkoholbedingtes
Fehlverhalten auch in der Freizeit die Interessen des Arbeitgebers zu tangieren,
z. B. bei so genannten Tendenzbetrieben (Lehrpersonen einer konfessionellen
Privatschule, Angestellte einer Suchtpräventionsstelle etc.). Der Arbeitnehmer
kann natürlich einer solchen Vereinbarung zustimmen. Diese könnte jedoch rechtlich
als nichtig betrachtet werden, wenn die Zustimmung des Arbeitnehmers eine übermässige
Bindung darstellt. Artikel 27 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches2
schützt nämlich die persönliche Freiheit vor Entscheidungen, die einen übermässigen
und gegen die Sittlichkeit verstossenden Eingriff darstellen.
In einem konkreten Fall geht es folglich nicht darum zu bestimmen, unter welcher
Krankheit oder
Abhängigkeit ein Arbeitnehmer leidet, sondern es muss festgestellt werden,
ob er in Anbetracht der oben erwähnten Kriterien in der Lage ist, seine Arbeitsleistung
korrekt zu erbringen.
1 „Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis
die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen,
auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die
Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen,
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt
werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren
Nachteile entstehen.“
2 „Der offenbare Missbrauch eines
Rechtes findet keinen Rechtsschutz.“