Artikel 336c OR1 schützt den Arbeitnehmer vor
einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Unzeit. Der
Arbeitgeber darf beispielsweise dem Arbeitnehmer nicht kündigen, während dieser
ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise
an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während
30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 90 Tagen und
ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
Eine während einer solchen Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
In diesem Fall müsste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Schutzfrist
erneut kündigen. Wenn hingegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist
erfolgte, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen ist, so wird
deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Die Kündigung bewahrt jedoch ihre Gültigkeit, so dass der Arbeitgeber sie nicht
erneut aussprechen muss.
Es obliegt dem Arbeitnehmer, den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit infolge
einer Krankheit zu erbringen. Zu diesem Zweck wird er in den meisten Fällen
ein Arztzeugnis einreichen, in welchem jedoch die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung
nicht beschrieben sein muss, da sie durch das
Arztgeheimnis geschützt ist. Es reicht, wenn daraus der Prozentsatz und
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind, sowie ob es sich um eine
Krankheit oder einen Unfall handelt.
Dem Gesetzestext zufolge muss der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch
Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert sein. Die Frage des
Verschuldens ist jedoch restriktiv auszulegen, so dass der gesetzliche Schutz
lediglich durch ein schweres Verschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden
kann.
Nach Ansicht eines Teils der Rechtslehre sollte sich die Schuldfrage nur in
jenen äusserst seltenen Fällen stellen, in denen der Arbeitnehmer seinen Zustand
absichtlich verschlimmert, indem er insbesondere eine medizinische Behandlung
verweigert. Da die
Alkoholabhängigkeit als eine Krankheit anerkannt ist,
kann die Arbeitsunfähigkeit infolge ihrer Behandlung nicht als selbstverschuldet
gelten (vgl. Brunner/Bühler/Waeber/Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht,
Basel 2005). Die Frage ist jedoch umstritten. So vertritt beispielsweise Gabriel
Aubert die Auffassung, dass dem übermässigen Alkoholkonsum am Anfang beinahe
immer ein erhebliches Selbstverschulden zu Grunde liegt (Aubert, Commentaire
romand CO I, ad Art. 324a N 32).

1 Abs. 1 „Nach Ablauf der Probezeit
darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während die andere Partei schweizerischen obligatorischen
Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet,
sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während
vier Wochen vorher und nachher;
- während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden
durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung
verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen,
ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab
sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen
nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
- während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers
an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung
für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.“
Abs. 2 „Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten
Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor
Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin
noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach
Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.“
Abs. 3 „Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin,
wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser
nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert
sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.“