Jedes Recht kann missbräuchlich ausgeübt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB1).
Das gilt auch für die Kündigung: in gewissen Fällen wird sie als missbräuchlich
betrachtet. Mit dieser Frage befassen sich die Art. 336 ff. OR. Nach Auffassung
des Gesetzgebers ist dabei nicht der Zweck der Kündigung, nämlich die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses, unrechtmässig, sondern der tiefere Grund, der eine
der Parteien zur Auflösung des Vertrags bewog.
Hierzu ist zu bemerken, dass der missbräuchliche Charakter einer Kündigung deren
Gültigkeit nicht beeinträchtigt. Hingegen hat das Opfer einer solchen Kündigung
grundsätzlich Anrecht auf eine Entschädigung, die vom Richter festgesetzt wird
und die Höhe von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen darf (Art. 336a OR)2
.
Art. 336 OR zählt acht Fälle missbräuchlicher Kündigungen auf, wobei es sich
nicht um eine abschliessende Liste handelt. Im Zusammenhang mit dem hier behandelten
Thema ist v. a. Art. 336 Abs. 1 lit. a3 über die
so genannte diskriminierende Kündigung zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge
ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie wegen einer Eigenschaft ausgesprochen
wurde, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn,
diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder
beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb (Rechtfertigungsgründe).
Persönliche Eigenschaft
Zu den vom Gesetz als schützenswert erachteten persönlichen Eigenschaften zählen
Geschlecht, Familienstand, Herkunft, Rasse, Nationalität, sexuelle Orientierung,
Alter, Vorstrafen sowie Seropositivität, Krankheit oder Behinderung.
Das Bundesgericht hat die Krankheit ausdrücklich als persönliche Eigenschaft
im Sinne von Artikel 336 Abs. 1 lit. a OR anerkannt (unveröffentlichtes Urteil
des BGer. vom 5. August 2004, 4C.174/2004, E. 2.2.2). Die
Alkoholprobleme oder die
Alkoholabhängigkeit sind zweifelsfrei eine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers
unabhängig davon, ob sie als Krankheit, Gewohnheit oder Konsumpräferenz betrachtet
werden. Folglich könnte eine Kündigung, die sich ausschliesslich auf diese Eigenschaft
stützt, als missbräuchlich im Sinne der oben stehenden Bestimmung gelten.
Möglichkeit eines Rechtfertigungsgrundes
Der Arbeitgeber darf allerdings die Kündigung gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund
aussprechen. Grundsätzlich liegt kein Missbrauch vor, wenn der Kündigungsgrund
in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, insbesondere mit der Arbeitspflicht
und der Treuepflicht des Arbeitnehmers, steht (vgl. BGer vom 5. August 2004,
4C.174/2004, E. 2.2.2). Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, weil er auf Grund
seiner Alkoholprobleme seine Arbeitsleistung nicht korrekt erbringt, ist diese
Kündigung nicht missbräuchlich. In diesem Fall steht der Kündigungsgrund in
Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Hingegen ist die Kündigung infolge einer latenten Krankheit wie der Seropositivität
missbräuchlich, wenn diese Krankheit in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
steht (Wyler, Droit du travail, Bern 2008).
Möchte sich der Arbeitgeber auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen, muss er
beweisen, dass dieser relevant und er nicht Verursacher der von ihm geltend
gemachten Situation ist. Selbstverständlich wäre die Kündigung missbräuchlich,
wenn der Arbeitgeber selbst den Arbeitnehmer zum Trinken veranlasst hätte. Ferner
gilt es zu beachten, dass der Arbeitgeber, der keine Massnahmen ergreift, um
Alkoholprobleme zu verhindern oder zu vermindern, zumindest teilweise für die
von ihm geltend gemachte Situation mitverantwortlich ist. Die Entlassung eines
alkoholabhängigen Arbeitnehmers wäre somit missbräuchlich im Sinne von Artikel
336 OR.
1 „Der offenbare Missbrauch eines Rechtes
findet keinen Rechtsschutz.“
2 Art 336a OR, b. Sanktionen
- Abs. 1 „Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich
kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.“
- Abs. 2 „Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung
aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen,
der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche
aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.“
- Abs. 3 „Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2
Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr
als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.“
3 „Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht: a. wegen einer
Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht,
es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb.“