Das schweizerische Vertragsrecht beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Die Parteien sind somit unter Einhaltung der im Gesetz festgelegten Fristen
und Bedingungen berechtigt, den Arbeitsvertrag nach freiem Willen und ohne Angabe
von Gründen aufzulösen. Darin unterscheidet sich unser Recht von jenem der meisten
anderen europäischen Länder, die an das Übereinkommen Nr. 158 der Internationalen
Arbeitsorganisation gebunden sind und in denen ein Arbeitsverhältnis nur aus
einem triftigen Grund beendet werden darf, der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten
des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit
des Unternehmens stützt.

Gemäss Art. 335 Abs. 2 OR muss die kündigende Partei die Kündigung zwar schriftlich
begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht
hat jedoch keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Kündigung. Das Arbeitsverhältnis
endet nämlich nach Ablauf der Kündigungsfrist, selbst wenn der Arbeitgeber sich
weigert, die Kündigungsgründe schriftlich mitzuteilen. Eine solche Weigerung
kann allerdings im Rahmen eines allfälligen Kündigungsschutzprozesses über die
Beweiswürdigung oder die Regelung der Prozesskosten indirekt sanktioniert werden.
Die Begründungspflicht dient der gekündigten Partei in erster Linie dazu, die
Kündigungsgründe zu überprüfen.