Im Bereich der Unfallverhütung unterscheidet das Gesetz zwischen Berufsunfällen
und Nichtberufsunfällen.
Bei einem Arbeitsunfall, selbst wenn er durch Alkohol verursacht wurde (grobe
Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG1), besteht
Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn die Gesundheitsschädigung/der Tod
nicht absichtlich herbeigeführt wurde (Art. 21 Abs. 1 ATSG) und kein Verbrechen
oder Vergehen vorliegt. Bei Verbrechen bzw. Vergehen werden die Leistungen jedoch
auch bei der nicht vorsätzlichen Ausübung gekürzt und im Extremfall sogar verweigert.
Ist der Unfall auf das Führen eines Fahrzeugs oder einer Maschine in angetrunkenem
Zustand zurückzuführen, können die Geldleistungen, d. h. die Taggelder oder
Renten, gekürzt werden, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und
dem Alkoholkonsum gegeben ist. Die Behandlungskosten sind davon nicht betroffen
(Art. 37 Abs. 3 UVG2).

Ist Alkoholeinfluss die Ursache eines Nichtberufsunfalls, kann dem Versicherten
die Leistung verweigert oder gekürzt werden, selbst wenn kein Verbrechen oder
Vergehen vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit oder eine als Wagnis geltende Handlung
reichen für eine solche Massnahme bereits aus. Gemäss Art. 50 UVV gilt als Wagnis
jede Handlung, bei der „sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr
aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko
auf ein vernünftiges Mass beschränken"
3.
Unangemessener und übermässiger Alkoholkonsum kann unter diese Definition
subsumiert werden und die Verweigerung von Geldleistungen nach sich ziehen.
1 „In Abweichung von Artikel 21 Absatz
1 ATSG werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder,
die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden,
gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt
hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen,
wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen
hat, denen bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.“
2 „Hat der Versicherte den Unfall bei
nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt,
so können ihm in Abweichung von Artikel 21 Absatz 1 ATSG die Geldleistungen
gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden. Hat der
Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen
bei seinem Tode Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen
höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt er an den Unfallfolgen, so können
die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Artikel
21 Absatz 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden.“
3 „SUVA - Suchtmittel am Arbeitsplatz
aus rechtlicher Sicht“