Im weiteren Sinne umfasst das Arztgeheimnis, das in Wirklichkeit ein Patientengeheimnis
ist, eine Geheimhaltungspflicht, der das gesamte Pflegepersonal sowie weitere
Berufe des Gesundheitswesens unterstehen. Im engeren Sinne ist das Arztgeheimnis
eine Pflicht zur Verschwiegenheit, der insbesondere die Angehörigen bestimmter
Gesundheitsberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen) sowie ihre Hilfspersonen
gemäss Artikel 3211 des Strafgesetzbuches unterstellt
sind.
Die Einwilligung des Betroffenen bildet in der Regel die massgebliche Grundlage
für die Behandlung und insbesondere für die Weitergabe von Personendaten (Art.
13 Abs. 1 DSG2). Sie ist auch erforderlich für
die Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 Strafgesetzbuch). Die Einwilligung
ist nur gültig, wenn sie aus freien Stücken gegeben wurde und keine übermässige
Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB3 darstellt.
Die Tragweite der Einwilligung muss in jedem Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
geprüft werden: Das bedeutet, dass mit der Einwilligung lediglich jene Informationen
an Dritte weitergegeben werden dürfen, die für den Zweck, zu dem die Einwilligung
gegeben wurde, erforderlich sind.

Grundsätzlich kann der Patient seine Einwilligung zur Weitergabe von Informationen
an Dritte nur für ihm bekannte Tatsachen erteilen. Sie sollte zudem auf einen
bestimmten Zweck beschränkt sein. Ein Patient, welcher der Offenbarung des Arztgeheimnisses
für die Gegenwart und die Zukunft zustimmen würde und dessen Einwilligung einen
vollständigen Verzicht auf jegliche Intimität zur Folge hätte, würde daher die
Sittlichkeit verletzen. Das Recht auf Intimsphäre ist Teil des Persönlichkeitsrechts.
Als solches ist es unveräusserlich. Eine allgemein gehaltene Einwilligung, die
keine Angaben zum Gegenstand oder zum Empfänger der Offenlegung enthält, vermag
nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden, da eine solche Einwilligung als eine
übermässige Bindung erachtet würde (vgl. Rampini Corrado, Kommentar zu Art.
13 DSG, in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/ Geiser Thomas (Hrsg.), Basler
Kommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006).
In einem Arbeitsverhältnis muss die Einwilligung des Arbeitnehmers angesichts
seiner wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber zweifellos
anhand besonders strenger Kriterien beurteilt werden. Gemäss der herrschenden
Lehre ist der Arbeitgeber trotz der Einwilligung des Arbeitnehmers an die in
Artikel 328b OR4 festgelegten Schranken gebunden, weil es sich dabei um eine
so genannt relativ zwingende Bestimmung, von der also nur zu Gunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden darf, handelt (vgl. Art 362 OR).
Aus diesen verschiedenen Rechtsquellen geht eindeutig hervor, dass eine konkrete
Gefahr bestehen muss, damit der Arbeitgeber systematische Tests vornehmen darf.
Ausschlaggebend ist dabei die Verhältnismässigkeit zwischen der konkreten Gefahr
und der Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Alle diese Gesetzesbestimmungen
regeln die Kontrollmöglichkeiten am Arbeitsplatz sehr restriktiv.
1 Abs. 1 „Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger,
Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren,
Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen, die
ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut
worden ist, oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das
sie bei ihrem Studium wahrnehmen.
Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung
oder der Studien strafbar.“
Abs. 2 „Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer
Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten
schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde
offenbart hat.
Abs. 3 „Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen
über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer
Behörde.“
2 „Eine Verletzung der Persönlichkeit
ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten,
durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch
Gesetz gerechtfertigt ist.“
3 „Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern
oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit
verletzenden Grade beschränken.“
4 „Der Arbeitgeber darf Daten über den
Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis
betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
über den Datenschutz.“