Der Datenschutz ist ein besonderer Aspekt des Persönlichkeitsschutzes. Unter
Personendaten sind sämtliche Auskünfte, Hinweise oder Notizen einschliesslich
Bewerbungsunterlagen zur Person des Arbeitnehmers zu verstehen, die sich sowohl
auf sein Privatleben als auch auf seine berufliche Tätigkeit beziehen. Dieser
Begriff umfasst alle Daten, die sowohl vom Arbeitgeber selbst als auch von einem
mit dieser Aufgabe betrauten Dritten erhoben werden. Als besonders schützenswert
gelten Daten über die Intimsphäre und die Gesundheit.
Dieser Bereich wird hauptsächlich durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über
den Datenschutz geregelt. Im arbeitsrelevanten Bereich wird dieses Gesetz durch
Artikel 328b OR1 ergänzt, wonach der Arbeitgeber
Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten darf, soweit sie dessen Eignung für
das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich
sind.
Zu den Daten, die sich auf die Eignung des Arbeitnehmers beziehen, gehören Diplome
und frühere Arbeitszeugnisse. Auch Informationen wie die üblichen Angaben zu
Alter, Wohnort, Zivilstand und AHV-Nummer, Allergien auf bestimmte Stoffe usw.
fallen unter diese Daten. Die für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlichen
Informationen umfassen insbesondere Daten, die der Arbeitgeber zur Erfüllung
seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten benötigt (Leistungsbeurteilungen,
absolvierte Weiterbildungen, Absenzen, Abmahnungs- und Beförderungsschreiben
usw.).

Der Datenschutzbeauftragte erachtet systematische Tests, die bei einer ganzen
Kategorie von Arbeitnehmern durchgeführt werden, als unverhältnismässig und
präventive Tests nur für Risikoberufe als gerechtfertigt. Nicht invasive, verdachtsfreie
Atem-Alkoholtests sind präventiv zulässig, invasive Tests (Urin-, Speichel-,
Schweiss-, sowie Haar- und Nägeltests) sind nur bei Vorliegen eines Verdachts
auf bzw. Anzeichen von Dienstunfähigkeit zulässig (Empfehlung des Datenschutzbeauftragten
betreffend Drogen- und Alkoholtests bei der SBB2).
Wünscht ein Unternehmen, solche Tests für bestimmte Risikofunktionen (Berufschauffeure,
Maschinenführer, Kranführer, Piloten, usw.) zu Präventionszwecken einzuführen,
muss dies jedoch in einem von den Arbeitnehmern unterzeichneten Sicherheitsmassnahmenpaket
festgehalten werden, das integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags ist.
Ausserdem sind die Ergebnisse solcher Tests streng vertraulich zu handhaben.
Dem Arbeitgeber darf das Ergebnis solcher Tests nicht bekannt gegeben werden.
Der Arbeitsmediziner, der Vertrauensarzt beziehungsweise der behandelnde Arzt
oder die zur Vornahme solcher Untersuchungen berechtigten Personen, die alle
dem Arztgeheimnis unterstehen, dürfen nur ein Urteil abgeben: arbeitsfähig oder
arbeitsunfähig. Ohne weitere Einzelheiten.
1 „Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer
nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen
oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.“