Die Sicherheit und der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers sind in mehreren
Gesetzesbestimmungen geregelt:
- im Obligationenrecht im Artikel über den Persönlichkeitsschutz
(Art. 3281 OR)
- im Bundesgesetz über den Datenschutz (Art. 3 bis 17
DSG, insbesondere Art. 42, welcher den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit definiert)
- im Arbeitsgesetz (ArG)
- in den Verordnungen des Bundesrats für den öffentlichen
Dienst
Der eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat 2001 festgehalten, dass am Arbeitsplatz
generell keine präventiven Alkohol- oder Drogentests durchgeführt werden dürfen,
sondern lediglich bei einem Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum und nur
mit dem Einverständnis der Betroffenen. Bei Risikoberufsgruppen können Alkohol-
und Drogentests ausnahmsweise präventiv angeordnet werden. Voraussetzung dafür
ist, dass sie stichprobenartig und im Rahmen eines bestimmten, im Arbeitsvertrag
umschriebenen Sicherheitsmassnahmenpakets vorgenommen werden.

1 Abs. 1 „Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis
die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf
dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung
der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden
und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile
entstehen.“
Abs. 2 „Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die
nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und
den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit
es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der
Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.“
2 Abs. 1 „Personendaten dürfen nur rechtmässig
bearbeitet werden.“
Abs. 2 „Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss
verhältnismässig sein.“
Abs. 3 „Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der
bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder
gesetzlich vorgesehen ist.“