Die Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer nehmen
ständig zu. Den neusten Tendenzen zufolge sollen jene Personen haftbar gemacht
werden, die nicht alle Massnahmen ergriffen haben, um Unfälle an der Arbeitsstätte
zu vermeiden.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer wissentlich in angetrunkenem Zustand
arbeiten lässt, verletzt seine Fürsorgepflicht aufs Schwerste. Er kann zivil-
und strafrechtlich haftbar gemacht werden. Zudem kann der Unfallversicherer
ein ausserordentliches Regressrecht gegen den Arbeitgeber geltend machen oder
die Prämien erhöhen.
Vorgesetzte
Inwieweit ein Vorgesetzter haftbar gemacht werden kann, ist weniger eindeutig.
In der Regel besteht zwischen ihm und dem Unfallopfer keine vertragliche Beziehung,
und es ist relativ schwierig, ihn im Falle einer einfachen Unterlassung wegen
einer unerlaubten Handlung zur Verantwortung zu ziehen.
Verletzt der Vorgesetzte als Hilfsperson seine vertraglichen Pflichten gegenüber
seinem Arbeitgeber, kann der leitende Angestellte allerdings zum Ersatz des
dem Arbeitgeber entstandenen Schadens verpflichtet werden. Hat der Vorgesetzte
zudem seine Garantenstellung nicht wahrgenommen, kann er auch strafrechtlich
belangt werden, sofern die Straftat durch seine Unterlassung begünstigt wurde.