Gemäss Artikel 82 Abs. 2 UVG „hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei der Verhütung
von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen“. Die
Mitwirkung der Arbeitnehmer ist natürlich unerlässlich, damit der Schutz ihrer
Gesundheit gewährleistet werden kann. Sie sind verpflichtet, den Arbeitgeber
in der Durchführung der diesbezüglichen Vorschriften zu unterstützen (Art. 82
Abs. 3 UVG1). Artikel 6 Abs. 3 ArG2
enthält ähnliche Bestimmungen.
„Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit
befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen“ (Art.
11 Abs. 1 VUV). Gemäss Artikel 11 Abs. 3 VUV, dem in unserem Zusammenhang eine
besondere Bedeutung zukommt, „darf sich der Arbeitnehmer nicht in einen Zustand
versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt
insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln“.
1 „Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den
Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von
Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere
persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig
gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen
noch ändern.
2 «Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber
die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet,
den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz
zu unterstützen.“