Die Entwicklung im Bereich der Unfallverhütung geht dahin, dass dem Arbeitgeber
immer umfangreichere und genauer umschriebene Pflichten auferlegt werden.
Er muss zunächst ein eigentliches Sicherheitskonzept erstellen, das die Risikoanalyse,
die Anwendung geeigneter Sicherheitsmassnahmen sowie die Zuweisung der Aufgaben
und Zuständigkeiten in diesem Bereich regelt. Der Arbeitgeber hat ferner seine
Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren korrekt zu
informieren und über die Massnahmen zu deren Verhütung anzuleiten (Art. 6 Abs.
1 VUV1).
Schliesslich hat der Arbeitgeber zu überwachen, dass die Sicherheitsmassnahmen
zur Verhütung von Unfällen strengstens eingehalten werden. Er „sorgt dafür,
dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten“ (Art.
6 Abs. 3 VUV).
Schafft der Arbeitgeber einen gefährlichen Sachverhalt, muss er alle geeigneten
Massnahmen ergreifen, um das Eintreten eines Schadens zu vermeiden. Gemäss der
Rechtsprechung muss er auch mit den Betriebsgefahren rechnen, die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge infolge der Unachtsamkeit oder sogar der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers
vorhersehbar sind. Die Fürsorgepflicht (Art. 328 OR) des Arbeitgebers umfasst
folglich die Verhütung aller Unfälle, die nicht auf ein unvorhersehbares Verhalten
beziehungsweise auf grobe Fahrlässigkeit des Opfers zurückzuführen sind (BGE
112 II 138). Verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, wird er nach Art.
97 OR für den daraus entstehenden Schaden schadenersatzpflichtig.

Besteht die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, weil er zum Beispiel unter Alkoholeinfluss
steht, nicht in der Lage ist, seine Arbeit zu verrichten, ohne sich selbst oder
seine Kollegen zu gefährden, so muss der Arbeitgeber auf Grund seiner Schutzpflicht
dem angetrunkenen Arbeitnehmer verbieten, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
1 „Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle
in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen
Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden
Gefahren informiert und über die Massnahmen zu deren Verhütung angeleitet
werden. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts
und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und
sind nötigenfalls zu wiederholen.“