Die Informationen zum rechtlichen Teil dienen als Anhaltspunkte, ohne Gewähr.
Es handelt sich um ein Arbeitsinstrument, das Nutzerinnen und Nutzer1
nicht davon befreit, die offiziellen Sammlungen der Gesetzestexte und Rechtssprechung
hinzuzuziehen.
„Der Gesetzgeber hat die mögliche Gefährdung der Arbeitssicherheit durch den
Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln erkannt und nimmt diesbezüglich
sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber in die Pflicht“.2
Gemäss Artikel 82 Abs. 1 UVG „ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung
von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach
der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen
Verhältnissen angemessen sind".
Artikel 6 Abs. 2bis ArG3 schreibt vor, dass der
Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass der Arbeitnehmer keinen Alkohol konsumieren
muss. Der Arbeitgeber kann übrigens den Genuss solcher Getränke einschränken
oder verbieten (Art. 35 Abs. 3 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz4
- nachfolgend: ArGV - vom 18. August 1993).
Gemäss Artikel 83 Abs. 1 UVG „erlässt der Bundesrat nach Anhören der unmittelbar
beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen Vorschriften über technische,
medizinische und andere Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
in den Betrieben“. Dieser Artikel bildet die Grundlage zahlreicher Verordnungen
über die zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen. Beispielsweise existieren Verordnungen
zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei Bauarbeiten oder über die sichere
Verwendung von Kranen.
1 Diese Website ist darauf bedacht, geschlechtergerechte
Formulierungen zu verwenden. Wo Inhalte von Gesetzestexten zitiert werden
oder es allzu schwerfällig wirkt, wird die männliche Form verwendet. Die
Bezeichnungen beziehen sich jedoch immer auf Angehörige beider Geschlechter.
2 Auszug aus „Suchtmittel am Arbeitsplatz
aus rechtlicher Sicht“ - Suva Pro.
3 „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass
der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol
oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die
Ausnahmen.“
4 „Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer
Getränke einschränken oder verbieten.“