Beschäftigt man sich mit den Folgen des Alkoholkonsums im beruflichen Umfeld,
stellt sich immer auch die Frage nach der Grenze zwischen Privat- und Berufsleben.
Auch wenn es jeder und jedem selbst überlassen ist, wie sie bzw. er sein Leben
gestalten will, müssen Angestellte fähig sein, ihre Arbeit auszuführen, wenn
sie zur Arbeit erscheinen (VUV Art. 11 Ab.3
1).
So kann ein feuchtfröhlicher Abend Auswirkungen auf die Arbeitsleistung am
nächsten Tag haben. Wer um Mitternacht eine Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille hat, erwacht um 6 Uhr immer noch mit ungefähr einem Promille. Kater, Restalkoholgehalt
und Schlafmangel können die Reaktionszeit verlängern, zu Konzentrationsproblemen
und unkoordinierten Bewegungen führen sowie unangemessene oder riskante Entscheidungen
begünstigen.
1 „Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen
Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet.
Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln.“